Fleischerzeugnisse aus anderen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern, die für den deutschen Markt bestimmt sind, können die Tierhaltungskennzeichnung freiwillig beantragen und erhalten. Den Antrag stellt der Betrieb, der das Lebensmittel im Inland an Endverbraucherinnen und -verbraucher abgibt. Die Länder kontrollieren die Produkte im Handel.
1. Schritt:
Das Lebensmittelunternehmen stellt den Antrag (auf Deutsch oder Englisch, schriftlich oder elektronisch) bei der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde ist, wenn der Lebensmittelunternehmer
- seinen Firmensitz im Inland hat, die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Sitz liegt.
- keinen Firmensitz im Inland hat, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Der Antrag enthält Informationen zu:
- dem Namen und der Anschrift des Unternehmens
- den Lebensmitteln, die im Inland verkauft werden sollen
- der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen werden
- den Kennnummern der Haltungseinrichtungen
Wenn keine Kennnummer vorhanden ist, müssen folgenden Angaben gemacht werden:
- die EU-Registrierungsnummer des tierhaltenden Betriebes
- die für die Überwachung tierschutzrechtlicher Vorgaben zuständige Behörde
- die Standorte der einzelnen Haltungseinrichtungen
- die Informationen zur Haltungseinrichtung (nutzbare Bodenfläche, Anzahl der Tiere, Haltungsform)
- die Nachweise zur Haltungsform
Sobald Änderungen zu diesen Angaben eingetreten sind, muss der Lebensmittelunternehmer diese Änderungen der zuständigen Behörde melden.
2. Schritt:
Die Landesbehörde prüft, ob die Voraussetzungen der Haltungsform erfüllt sind und genehmigt sie.